Urlaubserteilung
Grundsatz
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Arbeiten Sie nicht regelmäßig oder nicht an jedem Arbeitstag in der Woche, dann sind zur Ermittlung der Urlaubsdauer die Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zum Vollarbeitsverhältnis zu setzen.
Beispiel einer 5-Tage-Woche
Wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen zusteht, dann gilt dies auch für Teilzeitbeschäftigte.
Wenn Teilzeitbeschäftigte nicht an jedem Arbeitstag in der Woche arbeiten, dann müssen zur Ermittlung der Urlaubsdauer die Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zum Vollzeitarbeitsverhältnis gesetzt werden - verwenden Sie hierfür unseren Berechnungshelfer.
Bsp.: 26 Urlaubstage : 5 Arbeitstage (5-Tage-Woche) x 3 Teilzeit Arbeitstage (bei Vollzeit 5 Arbeitstage ) = 15,6 Urlaubstage für die Teilzeitbeschäftigten.
Berechnungshelfer für Urlaubsansprüche
Bitte beachten!
Ergeben sich Bruchteile von Arbeitstagen, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Gewährung in diesem Umfang, es sei denn, ein Tarifvertrag schließt dies ausdrücklich aus (BAG vom 14.02.1991 - 8 AZR 97/90).
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 II BurlG). Hiervon kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Besondere gesetzliche Urlaubsregelungen gelten für Jugendliche, Wehrdienstleistende, Zivieldienstleistende, Seeleute, Heimarbeiter und Schwerbehinderte.
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